Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Erfüllungsort ist D-85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Gerichtsstand ist München.

2. Sämtliche Preise sind freibleibend. Die Berechnung der am Liefertage gültigen Preise behalten wir uns vor.

Lieferung erfolgt schnellstens, ungehinderte Materialbeschaffung sowie Produktions- und Beförderungsmöglichkeiten vorausgesetzt. Teillieferungen sind zulässig. Schadensersatzansprüche aus nicht rechtzeitiger Lieferung können nicht hergeleitet werden. Beanstandungen können innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt berücksichtigt werden. Bei berechtigter Reklamation wird kostenloser Ersatz geliefert. Darüber hinausgehende Ansprüche werden nicht anerkannt.

Für elektronische Komponenten (Steuergeräte, usw.) geben wir eine Garantie bis zu 24 Monaten, bei Nachweis der vorgeschriebenen Betriebsbedingungen, nach dem auf dem Artikel angebrachten oder elektronisch auslesbaren Produktionsdatum. Die Gewährleistung gilt nur zugunsten des Erstkäufers. Ausgeschlossen von einer Abtretung sind die dem Käufer gegenüber dem Verkäufer bestehenden Rechte auf Gewährleistung sowie die Gewährleistungsansprüche selbst.

Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der auftretende Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, das der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt, geöffnet, nicht fachmännisch verwendet oder überbeansprucht worden ist. Dabei sind insbesondere die geltenden VDE-Vorschriften zu beachten (u.a.VDE 0711).

3. Die gelieferten Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

4. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Käufer zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 4.

Bei Verarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 4.

6. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 7 bis 9 auf uns übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werks- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages fällt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Weiterveräußerungswerte der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware.

Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 4 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungen an den Käufer durch Scheck, geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe der Papiere wird daraus ersetzt, da er sie für uns verwahrt oder, falls wir nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangen, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungenverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Einkünfte und Unterlagen zu geben.

9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich   erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

10.  Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur  vollständigen Freistellung, auch aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

11.  Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.

12.  Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

13.  Unsere Rechnung gilt gleichzeitig als Versandanzeige.

14.  Zahlungsbedingungen: Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gewähren wir bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 2% Skonto bzw. 30 Tage netto. Für Privatkunden gilt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, vollständige Zahlung bei Lieferung.

15.  Als Barzahlungen gelten nur Zahlungen in bar, Überweisungen oder Schecks (nicht Wechsel). Wechselzahlungen nur nach vorheriger Vereinbarung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Bei Wechselzahlung überfälliger Rechnungen gehen ab dem 60. Tag nach Rechnungsdatum die Zinsen bis zur Fälligkeit des Wechsels sowie alle weiteren Spesen zu Lasten des Kunden. Bei Erhalt ungünstiger Auskünfte haben wir das Recht, sofortige Barzahlung auch der nach diesen Zahlungsbedingungen noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

16.  Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks und Wechseln, sind wir berechtigt, laufende Aufträge, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, als gegenstandslos zu betrachten.

17.  Bei späterer Zahlung als 45 Tage nach Rechnungsdatum steht uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Euro-Basiszinssatz frei.

18.  Die Benutzung des eingetragenen Markenzeichens “Rainbowlite®”, des “Rainbowlite®”-Logos, des “Rainbowlite®”-Schriftzuges, des “Light & Energy”-Logos und des “Light & Energy”-Schriftzuges darf nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung und Bestätigung erfolgen und ist jederzeit widerruflich.

19.  Kundenspezifische Anpassungen und Sonderentwicklungen bleiben -soweit nicht schriftlich anders vereinbart- Eigentum des jeweiligen Auftraggebers.